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Räumpflicht in Wuppertal, Solingen & Remscheid: Satzungen, Räumzeiten, Bußgelder

Wer im Bergischen Städtedreieck Immobilien verwaltet oder besitzt, hat es im Winter nicht mit einer Regel zu tun, sondern mit drei. Wuppertal, Solingen und Remscheid übertragen die Winterwartung der Gehwege jeweils per eigener Straßenreinigungssatzung auf die Anlieger – mit unterschiedlichen Räumbreiten, unterschiedlichen Formulierungen zu Streumitteln und unterschiedlichen Bußgeldregelungen. Für eine Hausverwaltung mit Objekten in mehreren Städten heißt das: Wer alle Häuser nach derselben Hausordnung behandelt, verstößt fast zwangsläufig irgendwo gegen die örtliche Satzung. Dieser Beitrag stellt die drei Regelwerke gegenüber – auf Basis der jeweils aktuellen Satzungsfassungen (Stand: Sommer 2026).

Die Rechtsgrundlage: Landesgesetz plus kommunale Satzung

Grundlage ist in allen drei Städten das Straßenreinigungsgesetz NRW. Es erlaubt den Kommunen, die Reinigung und Winterwartung der Gehwege durch Satzung auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der anliegenden Grundstücke zu übertragen – und genau das haben alle drei Städte getan. Verpflichtet ist damit zunächst immer der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte, bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Gemeinschaft. Ob die Pflicht intern an Mieter, einen Hausmeister oder einen Winterdienst-Fachbetrieb weitergegeben wird, ändert an der satzungsrechtlichen Verantwortung nach außen erst einmal nichts. Wie die Weitergabe haftungsrechtlich sauber funktioniert, lesen Sie im Ratgeber zur Verkehrssicherungspflicht; die organisatorische Lösung für Verwaltungen beschreibt unsere Seite [LINK: /winterdienst-hausverwaltung/].

Wuppertal: Satzungsfassung ab 01.01.2026

Maßgeblich ist die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Wuppertal, die in ihrer aktuellen Fassung seit dem 1. Januar 2026 gilt. Die Winterwartung der Gehwege liegt danach grundsätzlich bei den Straßenanliegern; nur in wenigen, im Straßenverzeichnis besonders gekennzeichneten Reinigungsklassen übernimmt die Stadt.

Die wichtigsten Pflichten im Überblick:

  • Räumbreite: Gehwege sind „in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite“ von Schnee freizuhalten; in Fußgängerzonen muss mindestens ein 1 Meter breiter Streifen frei sein. Als Faustregel gilt: Zwei Personen müssen aneinander vorbeikommen.
  • Räumzeiten: Schnee, der tagsüber fällt, ist zeitnah nach Ende des Schneefalls zu beseitigen. Schnee, der nach 20 Uhr fällt, muss werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr des Folgetages geräumt sein.
  • Streumittel: Zulässig sind in der Regel nur abstumpfende Stoffe wie Sand oder Splitt. Streusalz ist die Ausnahme – erlaubt nur an besonderen Gefahrenstellen (etwa Treppen, Brücken, Übergängen) oder in witterungsbedingten Ausnahmefällen wie Eisregen.
  • Bußgeld: Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Gerade in den Höhenstadtteilen Ronsdorf und Cronenberg mit ihren zusätzlichen Frost- und Schneetagen wird aus der Satzungspflicht schnell ein täglicher Einsatz über Wochen.

Solingen: 1,20 Meter sind Pflicht

In Solingen regelt die Straßenreinigungssatzung der Stadt die Winterwartung. Sie ist in einem Punkt strenger und konkreter als die Nachbarstädte:

  • Räumbreite: Gehwege müssen in einer Breite von mindestens 1,20 Metern schnee- und eisfrei gehalten werden – die präziseste Vorgabe im Städtedreieck.
  • Räumzeiten: Die Pflicht gilt werktags zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr; während dieses Zeitfensters ist unmittelbar nach Ende des Schneefalls zu räumen. Schnee, der nach 20 Uhr fällt, muss bis 7 Uhr (werktags) bzw. 9 Uhr (sonn- und feiertags) des Folgetages beseitigt sein.
  • Streumittel: Streusalz ist grundsätzlich verboten. Zu verwenden sind abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat; Ausnahmen für Salz gelten nur bei extremen Wetterlagen (Blitzeis) und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen oder ausgeprägten Hang- und Gefällelagen – von denen es in Solingen bekanntlich viele gibt.
  • Bußgeld: Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbuße geahndet werden. Nennt eine Satzung keinen eigenen Rahmen, gilt der allgemeine Rahmen des § 17 OWiG von bis zu 1.000 Euro.

Remscheid: 1 Meter Regelbreite, 2,50 Meter in Fußgängerzonen

Remscheid – mit rund 350 Metern Höhenlage die schneereichste der drei Städte – regelt die Winterwartung in der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 10.12.2018, zuletzt geändert mit Wirkung zum 01.01.2026:

  • Räumbreite: Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite zu räumen, mindestens jedoch 1 Meter; in Fußgängerzonen beträgt die Mindestbreite 2,50 Meter.
  • Räumzeiten: Werktags zwischen 7 und 20 Uhr sowie sonn- und feiertags zwischen 9 und 20 Uhr ist unverzüglich nach Ende des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu handeln. Schnee, der nach 20 Uhr fällt, ist werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des Folgetages zu beseitigen.
  • Streumittel: Auftaumittel sind grundsätzlich nicht gestattet; zu verwenden sind abstumpfende Stoffe. Ausnahmen gelten für klimatische Ausnahmefälle wie Eisregen und für gefährliche Stellen (Treppen, Rampen, starke Gefälle). Ausdrücklich verboten ist Salz auf Baumscheiben und begrünten Flächen.
  • Bußgeld: Verstöße gegen die Winterwartungspflicht sind als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet und können mit Geldbuße belegt werden.

Die drei Städte im direkten Vergleich

Regelung Wuppertal Solingen Remscheid
Räumbreite Gehweg erforderliche Breite (Fußgängerzone: min. 1 m Streifen) min. 1,20 m min. 1 m (Fußgängerzone: 2,50 m)
Räumfrist morgens (werktags) bis 7 Uhr bis 7 Uhr bis 7 Uhr
Räumfrist morgens (sonn-/feiertags) bis 9 Uhr bis 9 Uhr bis 9 Uhr
Ende der Räumpflicht abends 20 Uhr 20 Uhr 20 Uhr
Streusalz nur Gefahrenstellen/Ausnahmewetter grundsätzlich verboten grundsätzlich verboten, enge Ausnahmen
Bußgeldrahmen bis 1.000 € lt. Satzung Geldbuße möglich Geldbuße möglich

So ähnlich die Grundstruktur ist – im Detail (Räumbreite, Salz-Ausnahmen, Straßenverzeichnisse) weichen die Satzungen voneinander ab. Maßgeblich ist immer die aktuelle Satzung Ihrer Stadt einschließlich des jeweiligen Straßenverzeichnisses; die Städte passen ihre Regelwerke regelmäßig zum Jahreswechsel an.

Was das Bußgeld nicht abbildet: das Haftungsrisiko

Die Geldbuße ist für professionelle Eigentümer das kleinere Problem. Teurer wird es, wenn auf dem ungeräumten Gehweg jemand stürzt: Dann drohen Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Regress der Kranken- oder Unfallversicherung – schnell fünfstellige Beträge, für die die Satzungswidrigkeit als Indiz der Pflichtverletzung herangezogen wird. Für Hausverwaltungen mit Objekten in allen drei Städten ist die praktikable Lösung deshalb ein Fachbetrieb, der die örtlichen Satzungen kennt, satzungskonform räumt und jeden Einsatz dokumentiert. Wie Sie das vertraglich sauber aufsetzen, zeigt unsere Vertrags-Checkliste; das passende Leistungspaket für Verwaltungen finden Sie unter [LINK: /winterdienst-hausverwaltung/].

Hinweis: Dieser Beitrag gibt die Satzungslage nach bestem Wissen zum Redaktionsstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Satzung Ihrer Stadt.

FAQ

Gilt die Räumpflicht auch, wenn das Grundstück unbebaut ist oder leer steht?

Ja. Die Satzungspflichten knüpfen an das Anliegergrundstück an, nicht an dessen Nutzung. Auch für unbebaute oder leerstehende Grundstücke müssen Eigentümer die Winterwartung des angrenzenden Gehwegs sicherstellen – notfalls durch einen beauftragten Dienstleister vor Ort.

Reicht es, morgens einmal zu räumen?

Nein. Innerhalb der Pflichtzeiten (7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags ab 9 Uhr) muss bei anhaltendem Schneefall oder neu entstehender Glätte wiederholt geräumt und gestreut werden. Die Morgenfrist ist nur die Untergrenze für Schnee, der über Nacht gefallen ist.

Darf ich Streusalz verwenden, wenn Splitt nicht mehr hilft?

Nur in den engen Ausnahmefällen der jeweiligen Satzung – typischerweise bei Eisregen bzw. Blitzeis und an Gefahrenstellen wie Treppen, Rampen oder starken Gefällstrecken. Flächiges Salzen des Gehwegs ist in allen drei Städten unzulässig und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

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